Die Entscheide der Vorinstanzen beruhten daher auf einem unvollständigen und grob unrichtig festgestellten Sachverhalt. Weiter bringen sie zudem vor, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Bodenrechtskommission vom 17. September 2004 nicht mehr erfüllt seien, womit die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei. Das Beschwerdeverfahren sei damit zu sistieren und die Verfügung der Bodenrechtskommission zu überprüfen und in Wiedererwägung zu ziehen, falls das Obergericht zur Auffassung gelange, die Bewilligung der Bodenrechtskommission vom 17. September 2004 stehe der Baubewilligung entgegen.