Für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes sei die vollflächig asphaltierte Zufahrtstrasse nötig. Ebenso diene die Zufahrtstrasse der bodenabhängigen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Kulturlands der Beschwerdeführer. Dem Bauvorhaben stünden keine überwiegenden Interessen entgegen. Das Gelände, durch welches die Zufahrtstrasse verlaufe, sei steil. Deshalb bestehe die Gefahr, dass die Strasse bei Starkregen ausgeschwemmt werde. Die Entscheide der Vorinstanzen beruhten daher auf einem unvollständigen und grob unrichtig festgestellten Sachverhalt.