4.1 Die Beschwerdeführer machen im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, dass das Wohnhaus und die Scheune auf dem Grundstück Nr. 0001 zonenkonform genutzt würden, da es sich dabei um das Betriebszentrum ihres Landwirtschaftsbetriebs handle. Die Beschwerdeführer müssten mit ihren Maschinen und Geräten auch zu ihrem Betriebsleiterwohnhaus fahren können. Dafür sei aber die Breite der Zufahrtstrasse von 2.80 m zu wenig, seien doch gerade landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit bodenschonender und hangtauglicher Doppelbereifung in der Regel breiter. Für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes sei die vollflächig asphaltierte Zufahrtstrasse nötig.