RPG (zonenwidrig) bewilligt werden kann. Sie kam dabei zum Schluss, dass sich das Betriebszentrum des Beschwerdeführers auf dem südwestlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstück Nr. 0004 befinde, weshalb die strittige Zufahrtstrasse nicht der Erschliessung des Betriebszentrums des Beschwerdeführers diene. Im Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte, dass die strittige Zufahrtstrasse im Rahmen der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs mit grösserer Regelmässigkeit