24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) beurteilt und das Bauvorhaben damit ebenfalls als zonenwidrig eingestuft. Dass der Belagseinbau der Zufahrtstrasse der Erschliessung einer zonenfremden (nicht landwirtschaftlich genutzten) Liegenschaft dient, haben die Beschwerdeführer auch im Rekurs vom 23. Oktober 2019 (act. 8.1) nicht bestritten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (act. 2.1) geprüft, ob das Bauvorhaben aufgrund von Art. 16a RPG (zonenkonform) oder Art. 24c RPG (zonenwidrig) bewilligt werden kann.