4. Aus den Akten ergibt sich, dass das ehemalige Planungsamt mit Entscheid vom 20. Januar 2005 (act. 8.1/2) die raumplanerische Bewilligung für die Erstellung der Zufahrtstrasse zur Erschliessung der zonenfremden Liegenschaft Nr. 0001 erteilt hat. Die ARE hat das nachträgliche Baugesuch für den Belagseinbau nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) beurteilt und das Bauvorhaben damit ebenfalls als zonenwidrig eingestuft.