Mindestens die kantonal letzte gerichtliche Instanz muss den Sachverhalt frei prüfen (vgl. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110), woraus sich ergibt, dass vor Obergericht von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Zu berücksichtigen sind dabei mindestens neue Sachverhaltsvorbringen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_961/2013 vom 29. April 2013 E. 3.4). Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario).