1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides und Parteien in den vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Als Eigentümer der vom Bauabschlag und der Wiederherstellungsverfügung betroffenen Parzellen Nrn. 0001 und 0003 sind sie durch den angefochtenen Rekursentscheid besonders berührt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.