2. Die raumplanungs-, bau-, umwelt- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die vollflächige Asphaltierung der Zufahrtstrasse der Beschwerdeführer 1 und 2 sei zu erteilen. 3. Von der Anordnung von Rückbaumassnahmen irgendwelcher Art an der Erschliessungsstrasse sei abzusehen. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz 1 oder 2 zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.