2.6.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Strassenbauprojekt „Sanierung E._______ mit Verlängerung Trottoir“ für den Abschnitt H.______ bis I.______ im öffentlichen Interesse liegt, mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist und im Rahmen der hier vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis führt. Die Beschwerde vom 4. März 2019 erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten