Ein Vergleich des erwähnten Revers mit dem Projekt zum Ausbau der E.__________ macht deutlich, dass die Möglichkeiten des Revers sowohl hinsichtlich der Strassenbreite (5.0 Meter statt den per Revers eingeräumten 5.5 Meter) wie auch bezüglich der Trottoirbreite (1.75 Meter, obwohl bei gleichzeitiger Ausnützung des Banketts eine Breite von 1.95 Meter möglich gewesen wäre) zugunsten der Beschwerdeführerin nicht vollständig ausgelastet worden sind (vgl. act. 16.8, S. 3 i.V.m. act. 16.10, Plan Nr. 6 „Querprofil 1:100“, Abschnitt 175.50).