Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gegenbeispiele nichts ändern. Der Vorvorinstanz ist darin zuzustimmen, dass eine vergleichbare Situation bereits deshalb nicht vorliegt, weil es sich bei den angegebenen Vergleichsobjekten jeweils um ältere Gehwege handelt, bei denen sich die schmalere Trottoirbreite (bzw. der fehlende Bordstein) entweder wegen der für Fussgänger sichereren Strassenverhältnissen (Tempo-30-Zonen, Fahrverbot) eher rechtfertigen lässt oder weil es sich um nur sehr punktuelle Einengungen handelt (vgl. die Stellungnahmen der Vorinstanz zu den einzelnen Strassenabschnitten in act. 13, S. 9 ff.).