Wird berücksichtigt, dass der Strassenabschnitt vor dem Gebäude der Beschwerdeführerin zu einem Wanderweg zählt, auf dem lebensnah auch mit Wandergruppen zu rechnen ist, fragt sich, ob nicht bereits die geplante Gehwegbreite von 1.75 Metern unzureichend ist, um eine problemlose Begegnung bzw. ein Überholen zu ermöglichen. Hinzu kommen die auf diesem Strassenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (wobei die Beschwerdeführerin sogar anmerkt, es käme auch vor, dass Anwohner mit Tempo 60 bis 70 km/h die Strasse passieren würden, vgl. act.