Diesem Bedenken will die Beschwerdeführerin mit dem Vorschlag entgegenwirken, es könnte im Bereich des Areal C._________ das Trottoir auf beiden Strassenseiten ausgeführt werden. Dort sei genügend Platz vorhanden und das Personenaufkommen wegen der Familienhäuser am grössten und regelmässigsten (act. 3, S. 11). Bei der Frage, ob diese vorgeschlagene Alternative eine verhältnismässigere Lösung darstellen würde, hat das Obergericht auf die sachgerechte Ermessenausübung und die damit verbundene Interessenabwägung der Vorinstanzen abzustellen.