2.5.6. Die Vorinstanz rechtfertigt den Verlauf und die Ausgestaltung des Trottoirs primär mit dem Argument der Verkehrssicherheit: Der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Alternativverlauf auf der Talseite wurde von der Vorinstanz bereits mit der Begründung verneint, die Bewohner der in der Wohnzone W2 gelegenen und auf die E.________ ausgerichteten Wohnhäuser müssten somit die Strasse an einer unüber-sichtlichen Stelle überqueren, um diesfalls auf das Trottoir zu gelangen (act. 4.2, S. 6). Diesem Bedenken will die Beschwerdeführerin mit dem Vorschlag entgegenwirken, es könnte im Bereich des Areal C.___