Seite 14 verfügt vorab in Fragen, die lokale Umstände betreffen, über einen Beurteilungsspielraum, den die kantonalen Behörden und Gerichte zu respektieren haben (Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2018 vom 15. Mai 2019 E. 6.3). Insbesondere die Strassenplanung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei welcher der Planungsbehörde ein Ermessensspielraum offensteht (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]).