Vorinstanz das Ermessen missbräuchlich ausübt bzw. dieses unter- oder überschreitet (vgl. zur Kognition des Obergerichts Erwägung 1.4). Den zuständigen staatlichen Organen ist bei der Frage, ob die Voraussetzungen eines verhältnismässigen Grundrechteingriffs gegeben sind, somit ein gewisser Gestaltungsspielraum einzuräumen. Das Obergericht auferlegt sich bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (in casu sind vor allem die strassenrechtlichen Grundsätze von Art. 3 StrG gemeint) praxisgemäss besonders im Zusammenhang mit Strassenbauprojekten