2.5.3. Damit staatliches Handeln vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 Abs. 3 BV einen verhältnismässigen Eingriff in die Grundrechte Privater darstellt, sind nach Praxis und Lehre grundsätzlich drei Voraussetzungen erforderlich: Die ergriffene Massnahme