Bereits durch die Tatsache, dass die E._________ Teil eines Wanderwegs bilde, sei die Trottoir- Verlängerung nicht als unverhältnismässig einzustufen, da jederzeit mit der zweckgemässen Benützung dieser Strecke gerechnet werden müsse (act. 13, S. 8). Dieses Argument sei auch in Verbindung mit den beiden vorgenannten Grundsätzen zu lesen. Der Ausbau einer Strasse und ebenso die Ausgestaltung eines Trottoirs hätten sich nicht schematisch an technische Richtlinien wie jene der VSS-Normen zu halten. Vielmehr seien den örtlichen Verhältnissen angepasste Lösungen zu suchen (act. 13, S. 8 f.).