Abgesenkt werden müsste der Randstein unter anderem lediglich im Bereich der Einfahrt des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Es wird sodann ein detaillierter Entwurf vorgeschlagen, um den talseitigen Verlauf des Gehwegs mit Randstein möglichst mit den Interessen der Beschwerdeführerin wie auch mit denjenigen der Vorinstanz in Übereinstimmung zu bringen (act. 3, S. 10 f.). Schliesslich spricht sich die Beschwerdeführerin gegen eine Trottoirbreite von 1.75 Metern aus, da das Argument der Vorinstanz, diese Breite sei durch die technische Durchführung der Trottoir- Reinigung gerechtfertigt, unzulässig sei.