2.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Punkt der Verhältnismässigkeit sodann vor, dass mehrere Alternativen für die Führung der geplanten Trottoir-Verlängerung existieren würden, die weniger gravierend in deren Eigentumsrechte eingreifen würden. Es wird vorgeschlagen, die Trottoir-Verlängerung ebenerdig und einzig durch eine Markierung abgehoben in die Fahrbahn zu integrieren, was der bescheidene Verkehr zuliesse. Dadurch würden auch Kosten gespart und das Problem der Überbreite bzw. der Schneeräumung würde sich gleichfalls erledigen. Die Beschwerdeführerin fügt sodann mehrere Beispiele von Orten der D.__________