Der Beschwerdeführerin kann zwar darin zugestimmt werden, dass die Errichtung eines Gehwegs sich nicht in jedem Fall durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lässt (zu denken ist etwa an ein Trottoir, dass innerhalb eines für den Schnellverkehr vorgesehenen Tunnels verlaufen soll, da hier wegen der Zweckausrichtung des Tunnels und bei fehlender angrenzender Infrastruktur für Fussgänger in der Regel nicht mit einem Aufkommen von solchen gerechnet werden muss). Das Bundesgericht hat jedoch in ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass eine geringe Fussgängerfrequenz an sich noch nicht dazu