2.4.2. Diesen Ausführungen begegnet die Vorvorinstanz mit den gesetzlichen Grundlagen von Art. 2. Ziff. 1 EntG und Art. 3 StrG, wonach die Korrektur bestehender Strassen per se ein öffentliches Interesse begründen würde und die Verkehrssicherheit ein Grundsatz sei, den es beim (Aus-)Bau von Strassen primär zu berücksichtigen gelte (act. 4.2, S. 4; act. 13, S. 6 f.). Die Vorvorinstanz ist prinzipiell der Ansicht, es komme nicht auf die genaue Anzahl möglicher Fussgänger an; entscheidend sei vielmehr, dass die Strasse überhaupt mitunter von Fussgängern benutzt werde, die laut Art. 3 StrG angemessen geschützt werden müssten (act. 4.2, S. 4).