2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, hinsichtlich der Fahrbahnbreite sei die gesetzliche Grundlage mangelhaft. Zwar entspreche die erweiterte Fahrbahnbreite von 5.0 Metern gegenüber der heutigen von 4.5 bis 4.8 Metern grundsätzlich der gesetzlichen Vorschrift des bei Projektbeginn geltenden Art. 24 aStrR. Jedoch seien seit dem 1. Januar 2018 gemäss dem neuen Strassenreglement der D.__________ nicht mehr das erwähnte gesetzliche Mass, sondern primär die einschlägigen Fachnormen anwendbar.