Die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvorgänger haben damals den Revers akzeptiert und liessen diesen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die rein formale Betrachtung der Seite 9 Beschwerdeführerin, welche einzig darauf abstellt, ob die Baulinie unter- oder überschritten wurde, verdient somit keinen Rechtsschutz. Dem Argument, wonach die angerufenen Auswirkungen über den Revers hinausgehen, ist folglich nicht zu folgen.