2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt unter der Überschrift „erheblicher Eingriff ins Eigentum“ sodann hauptsächlich vor, die beeinträchtigten „Verbindungen“ (Ausfahrt Doppelgarage, Ein- und Ausfahrt zum Parkdeck) würden nicht von den Eigentumseingriffen tangiert werden, wie auf sie in den vorgehenden Baubewilligungen (Baubewilligung vom 29. November 1993, vom 7. Januar 2003, vom 1. Juni 2006, vom 7. November 2007 sowie vom 11. September 2012) hingewiesen worden sei.