2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der geplante Strassenausbau würde insofern eine Beeinträchtigung ihres Eigentums bewirken, als dass ein rückwärtig aus der Doppelgarage im östlichen Winkel des Gebäudes herausfahrendes Auto unmittelbar auf die Strasse bzw. das Trottoir gelangen würde, was die Verkehrssicherheit gefährde.