2.1.1. Strassen sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu projektieren, zu bauen und zu unterhalten. Das Strassennetz dient der bedürfnisgerechten Erschliessung des Kantons und der Gemeinden (Art. 3 Abs. 1 des Strassengesetzes [StrG, bGS 731.11]). Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Verkehrssicherheit, der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und -Teilnehmer, die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, die Anliegen der Raumplanung und der Umwelt sowie die Erfordernisse der gewachsenen Siedlung und Ortsbilder als auch der Natur und Landschaft angemessen zu berücksichtigten (Art. 3 Abs. 2 StrG).