So könne die liegenschaftsinterne Verkehrsverbindung für Motorfahrzeuge nach dem Strassenausbau nicht mehr aufrechterhalten werden. Es wird darauf hingewiesen, diesbezüglich könnten von den Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001 auch keine Entschädigungen oder Ersatzforderungen durch die daraus entstehenden Nutzungseinschränkungen geltend gemacht werden (act. 16.4/7, S. 5, Ziff. 4.16). Der zwischen der B.__________ und den Eigentümern des Grundstücks Nr. 0001 verein-barte Revers vom 26. September 2012 hält dies noch einmal ausdrücklich fest (act. 16.4/8).