F. Die Baubewilligung vom 11. September 2012, welche die Erweiterung des Garagenbetriebs zum Gegenstand hatte (Baugesuch Nr. 03), hielt einmal mehr fest, dass die Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstandes zwar temporär toleriert werde. Die Realisierung des Vollausbaus der E.__________ werde dabei durch den Landbedarf seitens der Parzelle Nr. 0001 die Umgebungsgestaltung weitgehend ändern. So könne die liegenschaftsinterne Verkehrsverbindung für Motorfahrzeuge nach dem Strassenausbau nicht mehr aufrechterhalten werden.