25 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes, RPG, SR 700), die Akten zum Erlass einer Verfügung zu, wenn auf einem betroffenen Grundstück eine Baute oder Anlage besteht und sich diese ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Raumplanungsrechts befindet. Die Bewilligungsbehörde entscheidet in diesen Fällen erst, wenn eine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Verfügung vorliegt, in der die Rechtmässigkeit der Nutzung der betreffenden Baute oder Anlage festgestellt wird (Art. 4a Abs. 2 VBB). Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- oder Zerstückelungsverbot ist die Bodenrechtskommission. Ist nach Art.