Seite 8 Das Obergericht erkennt: 1. In Aufhebung des Rekursentscheides vom 13. November 2019 wird auf die Beschwerde von A. im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- auferlegt, unter Verrechnung mit einem Teil des Kostenvorschusses von Fr. 2‘000.--. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.