6. In Anbetracht dieser Umstände ist ein aktuelles Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers zu verneinen und es besteht kein Grund, die Beschwerde trotz des Fehlens des aktuellen praktischen Bedürfnisses materiell zu behandeln. Da das Rechtschutzinteresse bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren dahingefallen ist, wäre es zudem an der Vorinstanz gewesen, das Verfahren aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 142 I 135 E.1.3.1; BGE 139 I 206 E. 1.1). Praxisgemäss hätte die Vorinstanz in diesem Fall wohl darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer Kosten für das Rekursverfahren aufzuerlegen (Art. 22 Abs. 4 VRPG).