Dabei handelt es sich angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers um einen Einzelfall, womit dieser nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und welcher im Lichte der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des Tierhalters (Urteile des Bundesgerichts 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013; 2C_635/2011 vom 11. März 2012) nicht im öffentlichen Interesse liegt. Da sich auf dem Hof keine Nutztiere mehr befinden dürfen, die vom Tierverbot betroffen sind und welche im Eigentum des Beschwerdeführers sind, können sich die aufgeworfenen Fragen nicht mehr unter gleichen Umständen stellen.