5. Dem Beschwerdeführer kann zudem darin nicht gefolgt werden, dass im vorliegenden Fall auf ein aktuelles praktisches Interesse verzichtet werden kann. Dabei handelt es sich angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers um einen Einzelfall, womit dieser nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und welcher im Lichte der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des Tierhalters (Urteile des Bundesgerichts 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013; 2C_635/2011 vom 11. März 2012) nicht im öffentlichen Interesse liegt.