Aus den Akten geht zudem hervor, dass bei der Durchführung der Ersatzvornahme lediglich Hühner beschlagnahmt wurden, welche sich nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum seiner Tochter J. befanden. Diesbezüglich liegen im Übrigen sowohl in Bezug auf die Beschlagnahmung als auch die Kostenauferlegung separate anfechtbare Verfügungen mit J. als Adressatin vor (act. 24/C83/C91). Damit ist kein aktuelles Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersichtlich.