4. Mit dem angefochtenen Rekursentscheid vom 13. November 2019 bestätigte die Vorinstanz die Vollstreckungsverfügung der Vorvorinstanz vom 14. August 2017. Die Ersatzvornahme, welche sich auf diese Vollstreckungsverfügung stützte, wurde bereits am 1. September 2017 durchgeführt, weshalb die Vollstreckungsverfügung obsolet geworden ist. Der Beschwerdeführer zöge aus den gestellten Rechtsbegehren keinen praktischen Nutzen mehr. Aus den Akten geht zudem hervor, dass bei der Durchführung der Ersatzvornahme lediglich Hühner beschlagnahmt wurden, welche sich nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum seiner Tochter J. befanden.