Zudem gehe es im vorliegenden Fall um die Beantwortung wesentlicher Rechtsfragen. Zum einen stelle sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Tierhalteverbot nicht nur die Person des Tierhalters, sondern auch Familienmitglieder und sogar Dritte treffe bzw. für einen ganzen Landwirtschaftsbetrieb gelte, wenn der Adressat des Tierhalteverbots weiterhin auf dem Betrieb wohne. Zum andern frage es sich, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Dritte ein Tierhalteverbot entgegenhalten lassen müssten, dessen Adressaten sie nicht seien.