Somit sei der Beschwerdeführer als Eigentümer von beschlagnahmten Tieren und Kostenpflichtiger von den angefochtenen Rekursentscheiden berührt, er handle im eigenen Interesse und ziehe damit aus einem Schutz der Beschwerde einen praktischen Nutzen. Weil es immer wieder vorkommen könne, dass das Veterinäramt Beschlagnahmeverfügungen für die Tiere die aufschiebende Wirkung entziehe, wäre eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle solcher Verfügungen nie möglich, wenn auf Beschwerden dagegen mangels Rechtschutzinteresse nicht eingetreten würde. Zudem gehe es im vorliegenden Fall um die Beantwortung wesentlicher Rechtsfragen.