3. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtschutzinteresse damit, dass die Vorvorinstanz diesem gestützt auf die angefochtenen Verfügungen Kosten für den Vollzug des Tierhalteverbots auferlegen wolle. Solche nachträglichen Kostenauflageverfügungen seien nach Auffassung des Departements Gesundheit und Soziales zulässig. Die Verfügungen würden die rechtliche Grundlage für die widerrechtliche und damit entschädigungspflichtige