Q. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 (act. 25) teilte die Gerichtsleitung dem Beschwerdeführer mit, dass in Erwägung gezogen werde, mangels Rechtschutzinteresse nicht auf die Beschwerde einzutreten. Daher wurde es ihm freigestellt, die Beschwerde zurückzuziehen. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2021 (act. 27) vernehmen, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. R. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 5 Erwägungen