P. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (act. 17) beschloss das Obergericht nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer, die ursprünglich auf den 2. Juli 2020 angesetzte mündliche Verhandlung abzusagen und stattdessen einen zweiten Schriftenwechsel anzusetzen. Mit Schreiben vom 7. September 2020 (act. 20) liess der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der Anträge eine Replik einreichen, wozu sich die Vorinstanzen ebenfalls unter Aufrechterhaltung der Anträge je mit Duplik vom 12. Oktober 2020 (act. 22-23) vernehmen liessen.