J. Dagegen liess A., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 21. August 2017 (act. 9.3/C62.1) Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales erheben. Dabei beantragte er u.a., dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren betreffend Vollstreckung Vollzug Tierhalteverbot bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Ausstandsbegehren zu sistieren. Mit Zwischenentscheid vom 31. August 2017 (act. 9.4) wies das Departement Gesundheit und Soziales den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.