I. Mit Entscheid vom 14. August 2017 (act. 9.3/C53) erliess das Veterinäramt gegen A. eine Vollstreckungsverfügung. Darin stellte es u.a. fest, dass das gegen A. rechtskräftig verfügte Tierhalteverbot nicht umgesetzt worden sei. A. wohne und arbeite auf dem Betrieb B. und sei damit weder räumlich noch betrieblich von den Nutztieren getrennt, noch habe eine Umstellung auf eine andere Bewirtschaftungsart stattgefunden. Der Betrieb sei auch nicht vollständig an eine Person übergeben worden, welche die Tiere allein halte. A. wurde eine Notfrist von 3 Tagen zur Beseitigung des nach wie vor bestehenden rechtswidrigen Zustands angesetzt.