D. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (act. 9.3/C1) liess D., vertreten durch RA AA., dem Veterinäramt mitteilen, dass sie den gesamten Tierbestand gemäss Kaufvertrag vom 6. Februar 2017 an E. verkauft habe. Damit würden sich die angedrohten Vollstreckungsmassnahmen zur Durchsetzung des Tierhalteverbots erübrigen. E. Am 20. Februar 2017, 24. Februar 2017 und 10. April 2017 führte das Veterinäramt unangemeldete Kontrollen auf dem Betrieb von A. durch (act. 9.3/C3/5/16). Zudem wurde E. am 10. März 2017 (act. 9.3/C7) durch den Kantonstierarzt F. befragt.