B. Nachdem A. den Tierbestand auf seine Frau D. übertragen hatte, gewährte das Veterinäramt A. und D. mit Verfügung vom 15. Juli 2016 (act. 9.3/A173) eine letzte Frist bis zum 1. September 2016, den rechtmässigen Zustand herzustellen, so dass das gegen A. rechtskräftig verfügte Tierhalteverbot eingehalten sei. Gleichzeitig drohte das Veterinäramt die Ersatzvornahme an. C. Das Veterinäramt stellte mit Schreiben vom 9. Februar 2017(act. 9.3/A189) fest, dass A. weiterhin Nutztiere halte und dass ab dem 20. Februar 2017 mit der Durchführung der rechtskräftig angedrohten Vollstreckungshandlungen zu rechnen sei.