2. Es sei festzustellen, dass die Vollstreckungsverfügung betreffend das Tierhalteverbot gegen A. rechtwidrig und unangemessen ist. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, an das Departement Gesundheit und Soziales zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden.