Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 22. November 2021 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2C_470/2021). Zirkular-Urteil vom 29. April 2021 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 19 50 Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau Vorvorinstanz Veterinäramt beider Appenzell, Regierungsgebäude, 9102 Herisau Gegenstand Tierschutz Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 13. November 2019 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: I. Materielle Anträge 1. Der Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Appen- zell Ausserrhoden vom 13. November 2019 betreffend die Vollstreckungsverfügung des Veterinäramts von Appenzell Ausserrhoden vom 14. August 2019 betreffend Voll- zug des Tierhalteverbots sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Vollstreckungsverfügung betreffend das Tierhalteverbot gegen A. rechtwidrig und unangemessen ist. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, an das Departement Gesundheit und Soziales zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrho- den. II. Anträge zum Verfahren 1. Es seien die Akten des Verfahrens betreffend Vollzug des Tierhalteverbots vom 20. Februar 2017 gegen A. beizuziehen. 2. Die entgegen den Bestimmungen von Gesetz, Verfassung und EMRK erhobenen Akten, insbesondere sämtliche Kontrollberichte, seien aus dem Recht zu weisen. 3. Es sei eine mündliche und öffentliche Verhandlung vor dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Appenzell Ausser- rhoden. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Seite 2 Sachverhalt A. A. führt in B., Gemeinde C., einen Landwirtschaftsbetrieb. Er wurde mehrfach wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz von Strafgerichten der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden verurteilt. Am 20. Februar 2012 verfügte das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen ihn ein zeitlich unbeschränktes Halteverbot für Nutztiere mit Ausnahme der Pferdehaltung. Dieses Tierhalteverbot bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 2C_958/2014 vom 31. März 2015 (act. 9.3/A134). B. Nachdem A. den Tierbestand auf seine Frau D. übertragen hatte, gewährte das Veterinäramt A. und D. mit Verfügung vom 15. Juli 2016 (act. 9.3/A173) eine letzte Frist bis zum 1. September 2016, den rechtmässigen Zustand herzustellen, so dass das gegen A. rechtskräftig verfügte Tierhalteverbot eingehalten sei. Gleichzeitig drohte das Veterinäramt die Ersatzvornahme an. C. Das Veterinäramt stellte mit Schreiben vom 9. Februar 2017(act. 9.3/A189) fest, dass A. weiterhin Nutztiere halte und dass ab dem 20. Februar 2017 mit der Durchführung der rechtskräftig angedrohten Vollstreckungshandlungen zu rechnen sei. D. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (act. 9.3/C1) liess D., vertreten durch RA AA., dem Veterinäramt mitteilen, dass sie den gesamten Tierbestand gemäss Kaufvertrag vom 6. Februar 2017 an E. verkauft habe. Damit würden sich die angedrohten Vollstreckungs- massnahmen zur Durchsetzung des Tierhalteverbots erübrigen. E. Am 20. Februar 2017, 24. Februar 2017 und 10. April 2017 führte das Veterinäramt unangemeldete Kontrollen auf dem Betrieb von A. durch (act. 9.3/C3/5/16). Zudem wurde E. am 10. März 2017 (act. 9.3/C7) durch den Kantonstierarzt F. befragt. F. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (act. 9.3/C35) stellte das Veterinäramt A. und D. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entwurf einer Vollstreckungsverfügung zu. Dazu liessen sich A. und D. mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (act. 9.3/C39) vernehmen. G. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (act. 9.3/C42) liess A. beim Departement Gesundheit und Soziales ein Ausstandsbegehren gegen das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, namentlich Dr. med. vet. F., Dr. med. vet. G., Dr. med. vet. H. und I., ein- reichen. Seite 3 H. Das Departement Gesundheit und Soziales wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 6. Juli 2017 ab (act. 9.3/C43). Gegen diesen Entscheid liess A. mit Eingabe vom 11. Juli 2017 (act. 9.3/C49) beim Obergericht Beschwerde erheben. I. Mit Entscheid vom 14. August 2017 (act. 9.3/C53) erliess das Veterinäramt gegen A. eine Vollstreckungsverfügung. Darin stellte es u.a. fest, dass das gegen A. rechtskräftig verfügte Tierhalteverbot nicht umgesetzt worden sei. A. wohne und arbeite auf dem Betrieb B. und sei damit weder räumlich noch betrieblich von den Nutztieren getrennt, noch habe eine Umstellung auf eine andere Bewirtschaftungsart stattgefunden. Der Betrieb sei auch nicht vollständig an eine Person übergeben worden, welche die Tiere allein halte. A. wurde eine Notfrist von 3 Tagen zur Beseitigung des nach wie vor bestehenden rechtswidrigen Zustands angesetzt. Einem allfälligen Rekurs entzog das Veterinäramt zudem die aufschiebende Wirkung. J. Dagegen liess A., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 21. August 2017 (act. 9.3/C62.1) Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales erheben. Dabei beantragte er u.a., dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren betreffend Vollstreckung Vollzug Tierhalteverbot bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Ausstandsbegehren zu sistieren. Mit Zwischenentscheid vom 31. August 2017 (act. 9.4) wies das Departement Gesundheit und Soziales den Antrag auf Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ab. K. Gestützt auf die Vollstreckungsverfügung vom 14. August 2017 wurde am 1. September 2017 auf dem Betrieb B. die Ersatzvornahme durchgeführt. Dabei beschlagnahmte das Veterinäramt gegenüber J., Tochter von A., 90 Hühner (act. 24/C73). 128 Junghennen, 8 Ziegen sowie 52 Schafe wurden durch von der Familie beauftragte Dritte abtransportiert. Um ca. 12.30 Uhr waren alle Tiere, die vom Tierhalteverbot betroffen waren, weggebracht (Bericht Ablauf Ersatzvornahme; act. 24/C71). Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 (act. 24/C.83) bestätigte das Veterinäramt gegenüber J. die Beschlagnahmung der Hühner. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 (act. 9.10) sistierte das Departement Gesundheit und Soziales das Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend Ausstandsbegehren. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 2C_382/2018 vom 15. März 2019 die Abweisung des Ausstandsbegehrens bestätigt hatte, nahm das Departement Gesundheit und Soziales das Rekursverfahren am 22. Mai 2019 wieder auf (act. 9.11). Seite 4 M. Mit Entscheid vom 13. November 2019 (act. 2.2) wies das Departement Gesundheit und Soziales den Rekurs von A. ab. N. Dagegen liess A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 (act. 1) beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei er die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte. O. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 (act. 7) liess sich das Veterinäramt (im Folgenden: Vorvorinstanz) zur Beschwerde vernehmen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 (act. 8) beantragte das Departement Gesundheit und Soziales, die Beschwerde abzuweisen. P. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (act. 17) beschloss das Obergericht nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer, die ursprünglich auf den 2. Juli 2020 angesetzte mündliche Verhandlung abzusagen und stattdessen einen zweiten Schriftenwechsel anzusetzen. Mit Schreiben vom 7. September 2020 (act. 20) liess der Beschwerdeführer unter Aufrecht- erhaltung der Anträge eine Replik einreichen, wozu sich die Vorinstanzen ebenfalls unter Aufrechterhaltung der Anträge je mit Duplik vom 12. Oktober 2020 (act. 22-23) vernehmen liessen. Q. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 (act. 25) teilte die Gerichtsleitung dem Beschwerde- führer mit, dass in Erwägung gezogen werde, mangels Rechtschutzinteresse nicht auf die Beschwerde einzutreten. Daher wurde es ihm freigestellt, die Beschwerde zurückzuziehen. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2021 (act. 27) vernehmen, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. R. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 5 Erwägungen 1. Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Zirku- larbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 des Justizgesetzes, JG, bGS 143.51). Da im vorliegenden Verfahren keine Durchführung einer Verhandlung vorge- schrieben ist, hat das Obergericht das vorliegende Urteil einstimmig im Zirkularverfahren gefällt. 2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheides und Partei in den vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Für das Beschwerderecht gilt Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. Das Rechtschutzinte- resse muss aktuell und praktisch sein (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen ziehen, so dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (BGE 141 II 307 E. 6.2; 140 II 214 E. 2.1). An einem entsprechenden Interesse mangelt es insbesondere, wenn der angefochtene Hoheitsakt im Zeitpunkt der Beurteilung bereits vollstreckt oder sonst gegenstandlos geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_607/2018 vom 21. April 2020 E. 1.2; 1C_453/2008 vom 12. Februar 2008 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Ausnahmsweise kann auf ein aktuelles praktisches Interesse verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). 3. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtschutzinteresse damit, dass die Vorvorinstanz diesem gestützt auf die angefochtenen Verfügungen Kosten für den Vollzug des Tierhalte- verbots auferlegen wolle. Solche nachträglichen Kostenauflageverfügungen seien nach Auffassung des Departements Gesundheit und Soziales zulässig. Die Verfügungen würden die rechtliche Grundlage für die widerrechtliche und damit entschädigungspflichtige Seite 6 Beschlagnahmung seiner Tiere am 1. September 2017 bilden. Somit sei der Be- schwerdeführer als Eigentümer von beschlagnahmten Tieren und Kostenpflichtiger von den angefochtenen Rekursentscheiden berührt, er handle im eigenen Interesse und ziehe damit aus einem Schutz der Beschwerde einen praktischen Nutzen. Weil es immer wieder vorkommen könne, dass das Veterinäramt Beschlagnahmeverfügungen für die Tiere die aufschiebende Wirkung entziehe, wäre eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle solcher Verfügungen nie möglich, wenn auf Beschwerden dagegen mangels Rechtschutzinteresse nicht eingetreten würde. Zudem gehe es im vorliegenden Fall um die Beantwortung wesentlicher Rechtsfragen. Zum einen stelle sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Tierhalteverbot nicht nur die Person des Tierhalters, sondern auch Familienmitglieder und sogar Dritte treffe bzw. für einen ganzen Landwirtschaftsbetrieb gelte, wenn der Adressat des Tierhalteverbots weiterhin auf dem Betrieb wohne. Zum andern frage es sich, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Dritte ein Tierhalteverbot entgegenhalten lassen müssten, dessen Adressaten sie nicht seien. 4. Mit dem angefochtenen Rekursentscheid vom 13. November 2019 bestätigte die Vor- instanz die Vollstreckungsverfügung der Vorvorinstanz vom 14. August 2017. Die Ersatz- vornahme, welche sich auf diese Vollstreckungsverfügung stützte, wurde bereits am 1. September 2017 durchgeführt, weshalb die Vollstreckungsverfügung obsolet geworden ist. Der Beschwerdeführer zöge aus den gestellten Rechtsbegehren keinen praktischen Nutzen mehr. Aus den Akten geht zudem hervor, dass bei der Durchführung der Ersatz- vornahme lediglich Hühner beschlagnahmt wurden, welche sich nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum seiner Tochter J. befanden. Diesbezüglich liegen im Übrigen sowohl in Bezug auf die Beschlagnahmung als auch die Kostenauferlegung separate anfechtbare Verfügungen mit J. als Adressatin vor (act. 24/C83/C91). Damit ist kein aktuelles Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens ersichtlich. 5. Dem Beschwerdeführer kann zudem darin nicht gefolgt werden, dass im vorliegenden Fall auf ein aktuelles praktisches Interesse verzichtet werden kann. Dabei handelt es sich angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers um einen Einzelfall, womit dieser nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und welcher im Lichte der einschlägi- gen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des Tierhalters (Urteile des Bundesge- richts 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013; 2C_635/2011 vom 11. März 2012) nicht im öffentlichen Interesse liegt. Da sich auf dem Hof keine Nutztiere mehr befinden dürfen, die vom Tierverbot betroffen sind und welche im Eigentum des Beschwerdeführers sind, können sich die aufgeworfenen Fragen nicht mehr unter gleichen Umständen stellen. Dies umso weniger, als dass Betriebsinhaber nach wie vor A. ist (vgl. das Betriebsdatenblatt Seite 7 vom 15. Dezember 2020; act. 28.1) und kein Pachtvertrag mit E. aktenkundig ist. Damit besteht wenig Wahrscheinlichkeit, dass sich die Sach- und Rechtslage in gleicher oder ähnlicher Weise wiederholen wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass entsprechende Vollstreckungsverfügungen wegen der Dringlichkeit oft nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme überprüft werden können, zumal der Entzug der aufschiebenden Wirkung separat anfechtbar ist. 6. In Anbetracht dieser Umstände ist ein aktuelles Rechtschutzinteresse des Beschwerdefüh- rers zu verneinen und es besteht kein Grund, die Beschwerde trotz des Fehlens des aktu- ellen praktischen Bedürfnisses materiell zu behandeln. Da das Rechtschutzinteresse bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren dahingefallen ist, wäre es zudem an der Vorinstanz gewesen, das Verfahren aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 142 I 135 E.1.3.1; BGE 139 I 206 E. 1.1). Praxisgemäss hätte die Vorinstanz in diesem Fall wohl darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer Kosten für das Rekursverfahren aufzuerlegen (Art. 22 Abs. 4 VRPG). Da die Vorinstanz insofern zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten ist und ihn materiell behandelt hat, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1). Auf die Beschwerde ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids im Sinne der Erwägungen nicht einzutreten (MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 57 zu §§ 19-28a VRG). 7. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 1‘000.-- als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- ist anzurechnen. Die Gerichtskasse ist damit anzuweisen, den Betrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten. Auf die Zusprechung einer Parteient- schädigung besteht kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 8 Das Obergericht erkennt: 1. In Aufhebung des Rekursentscheides vom 13. November 2019 wird auf die Beschwerde von A. im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- auferlegt, unter Ver- rechnung mit einem Teil des Kostenvorschusses von Fr. 2‘000.--. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Gerichtskasse. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 5. Mai 2021 Seite 9