I. Mit Schreiben vom 24. Juni und 15. Juli 2020 (act. 54 und 56) teilte die Gerichtsleitung den Verfahrensbeteiligten mit, dass das Obergericht in Erwägung ziehe, für die Schadenschätzung grundsätzlich auf die Proportionalregel (und damit auf die Verfügung vom 17. Juli 2018) und nicht auf die Instandstellungskosten (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018) abzustellen. Dazu liessen sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Juli 2020 (act. 55) und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. September 2020 (act. 62) vernehmen, wobei sie das oben erwähnte Rechtsbegehren stellte.