4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 933.40 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. 5. Die im Rekursentscheid vom 7. November 2019 festgesetzte Staatsgebühr von Fr. 400.00 wird auf Fr. 266.70 reduziert. 6. Für das Rekursverfahren wird dem Beschwerdeführer zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 933.40 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. 7. Rechtsmittel: